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Satzung des Akademischen Ballsportvereins Superfreunde 2000

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Akademischer Ballsportverein Superfreunde 2000", in der Folge kurz „Superfreunde“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dornbirn, erstreckt sein Wirken jedoch auf das Gebiet von Tirol und Vorarlberg. Die Superfreunde betreiben auch eine kleine Sektion in Innsbruck. Die Errichtung von weiteren Sektionen ist vorerst nicht beabsichtigt.
(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Die offiziellen Vereinsfarben der Superfreunde sind Gelb (#ffd700) und Rot (#ad0000), das Wappentier ist eine Ente.

§ 2 - Vereinszweck

Das Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern körperliche und geistige Ertüchtigung sowie sportliche Bestätigung zu ermöglichen. Zudem sollen Freundschaft und Zusammenhalt gepflegt werden. All dies geschieht durch Ausübung des Fußballsportes sowie durch geselliges Beisammensein.

§ 3 - Mitgliedschaft Dachverband

Die Superfreunde sind politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist kein Mitglied des Österreichischen Fußballverbandes. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des ÖFB, seiner Abteilungen, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie der UEFA und der FIFA werden von den Mitgliedern des Vereins dennoch freiwillig eingehalten.

§ 4 - Ideelle Mittel

Für die Erreichung des Statutenzwecks dienen folgende Mittel:
(1) Pflege der körperlichen Fitness durch Ausübung des Fußballsportes
(2) Abhaltung von wöchentlichen Trainingseinheiten
(3) Abhaltung von Übungs- und Testspielen
(4) Teilnahme an diversen (Hobby-)Turnieren und Meisterschaften
(5) Gemeinsame Ausflüge (Besuch von Länderspielen, Trainingslager usw.)
(6) Führung einer Website zu Informationszwecken für die Mitglieder
(7) Abhaltung von geschäftlichen Versammlungen
(8) Pflege der Freundschaft durch gesellige Zusammenkünfte und diverse Festveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Sommerfest usw.)

§ 5 - Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
(3) Erträge aus Veranstaltungen
(4) Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen (Preisgelder u.ä.)
(5) Fördererbeiträge
(6) Interner Strafenkatalog

§ 6 - Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereines werden nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine besonderen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

§ 7 - Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder aktiv am Spielbetrieb teilnehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehört haben, werden an der nächstfolgenden Hauptversammlung automatisch zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§ 8 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Nach einer angemessenen Probezeit wird der beitrittswilligen Person mitgeteilt, ob eine Aufnahme erfolgt oder der Antrag auf Mitgliedschaft abgewiesen wird. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
(4) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer.

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austrittswunsch muss dem Vorstand jedoch schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher oder mündlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Hauptversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder einer Entscheidung der Hauptversammlung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(7) Vom austretenden Vereinsmitglied wird keine Austrittsgebühr erhoben. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt mit Wirksamkeit des Austritts.
(8) Ein ausgeschlossenes Mitglied darf frühestens für die nächste Fußballsaison ein Gesuch um Wiederaufnahme stellen.

§ 10 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung steht jedem Mitglied zu. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich entschuldigen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Für alle Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Mit diesem Beitrag werden diverse Aktivitäten der Superfreunde (Platz- und Hallenmiete, Busfahrten, Bezahlung von Schiedsrichtern, Teilnahmegebühren bei Turnieren, Ausflüge, Trainingslager usw.) bezahlt. Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr neu festgesetzt. Der Betrag kann im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (§§ 12 und 13), der Vorstand (§§ 14 und 15), die Rechnungsprüfer (§17) und das Schiedsgericht (§ 18).

§ 12 - Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen beider Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied – gleich welcher Art (siehe § 7) – hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer mündlichen oder schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13 - Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 14 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern (dem Obmann und seinen beiden Stellvertretern, dem Sportlichen Leiter, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Beauftragen für Öffentlichkeitsarbeit).
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 14 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 14 Abs. 10).
(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hautversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 14 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Hauptversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können;
g) Vornahme notwendiger Kooptierungen.

§ 16 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann bzw. seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte und vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Hauptversammlung;
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden;
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand;
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes. Der Schriftführer verfasst zudem alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs;
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 17 - Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 18 - Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 - Vereinsauflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Dornbirn mit der Auflage zu, dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Die Gemeinde darf das übertragene Vermögen nur für die Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


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